BayObLG - Beschluß vom 28.08.1997
3Z BR 254/97
Normen:
FGG § 13a; FGG § 70 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1997 Nr. 50
EzFamR aktuell 1998, 34
FGPrax 1998, 33
FamRZ 1998, 567
FuR 1998, 93
MDR 1997, 1151
NJW 1998, 1323
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 74/97
AG Freyung, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 9/94

Verwerfung des Rechtsmittels wegen Erledigung der Hauptsache in Unterbringungssachen

BayObLG, Beschluß vom 28.08.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 254/97

DRsp Nr. 1997/9742

Verwerfung des Rechtsmittels wegen Erledigung der Hauptsache in Unterbringungssachen

»Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverfassungsgericht die Verwerfung eines Rechtsmittels wegen Erledigung der Hauptsache als unzulässig bezeichnet hat, sind in Unterbringungssachen nicht gegeben, weil in solchen Verfahren nach dem typischen Verfahrensablauf eine Sachentscheidung durch die Rechtsmittelgerichte in der Regel erlangt werden kann.«

Normenkette:

FGG § 13a; FGG § 70 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht bestellte am 2.3.1994 einen Vereinsbetreuer zum Betreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung und Zuführung zur ärztlichen Behandlung. Am 13.5.1996 bestellte es die Ehefrau des Betroffenen zum weiteren Betreuer für diese Aufgabenkreise. Am 13.2.1997 erweiterte das Amtsgericht den Aufgabenkreis der Betreuer auf die Vermögensfürsorge.

Am 13.3.1997 genehmigte das Amtsgericht die weitere Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik bis 1.7.1997. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hiergegen wies das Landgericht mit Beschluß vom 13.5.1997 zurück. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig geworden, weil sie nach Erledigung der Hauptsache nicht auf die Kosten beschränkt wurde (BayObLGZ 1988, 317/318).