I. Das Amtsgericht bestellte am 2.3.1994 einen Vereinsbetreuer zum Betreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung und Zuführung zur ärztlichen Behandlung. Am 13.5.1996 bestellte es die Ehefrau des Betroffenen zum weiteren Betreuer für diese Aufgabenkreise. Am 13.2.1997 erweiterte das Amtsgericht den Aufgabenkreis der Betreuer auf die Vermögensfürsorge.
Am 13.3.1997 genehmigte das Amtsgericht die weitere Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik bis 1.7.1997. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hiergegen wies das Landgericht mit Beschluß vom 13.5.1997 zurück. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig geworden, weil sie nach Erledigung der Hauptsache nicht auf die Kosten beschränkt wurde (BayObLGZ 1988, 317/318).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|