OLG Hamburg - Beschluss vom 06.05.2022
12 UF 208/21
Normen:
ZPO § 130a Abs. 3; ZPO § 130a Abs. 4 Nr. 2; ZPO § 130d; RAVPV § 23 Abs. 3 S. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1386
FuR 2022, 544
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 10.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 981 F 43/21

Verwerfung einer Beschwerde wegen Versäumung der BeschwerdefristUnwirksamer Antrag auf Verlängerung einer BeschwerdebegründungsfristAntragstellung durch eine Büroangestellte

OLG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2022 - Aktenzeichen 12 UF 208/21

DRsp Nr. 2022/7909

Verwerfung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist Unwirksamer Antrag auf Verlängerung einer Beschwerdebegründungsfrist Antragstellung durch eine Büroangestellte

Orientierungssätze: 1. Ein mittels beA gestellter Antrag zur Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familienstreitsache muss von dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten verantwortet und mit seinem Wissen und Wollen eingereicht werden. 2. §§ 130a Abs. 3, 4 Nr. 2, 130d ZPO erfordert, dass ein elektronisches Dokument eigenhändig vom Verfahrensbevollmächtigten versandt wird.

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg vom 10. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.

III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 130a Abs. 3; ZPO § 130a Abs. 4 Nr. 2; ZPO § 130d; RAVPV § 23 Abs. 3 S. 5;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Hamburg - St. Georg hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 10. November 2021 zur Zahlung eines Kindesunterhalts an die Antragstellerin verpflichtet.