OLG Hamm - Beschluss vom 06.04.2021
1 UF 134/20
Normen:
FamFG §§ 57 ff.;
Fundstellen:
FamRB 2021, 467
Vorinstanzen:
AG Bad Oeynhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 61/20

Verwerfung einer BeschwerdeErledigung der HauptsacheWegfall des Verfahrensgegenstandes

OLG Hamm, Beschluss vom 06.04.2021 - Aktenzeichen 1 UF 134/20

DRsp Nr. 2021/8087

Verwerfung einer Beschwerde Erledigung der Hauptsache Wegfall des Verfahrensgegenstandes

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

III.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 57 ff.;

Gründe

I.

Die Beteiligten waren etwa neun Monate miteinander liiert. Seit dem 16.02.2020 ist die Beziehung beendet.

Unter dem 27.05.2020 erwirkte die Antragstellerin gegen den Antragsgegner eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, in der ihm u.a. verboten wurde, mit der Antragstellerin - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Verbindung aufzunehmen.

Nach auf Antrag des Antragsgegners durchgeführter mündlicher Verhandlung hat das Amtsgericht die einstweilige Anordnung vom 27.05.2020 durch Beschluss vom 04.08.2020 aufrechterhalten und die Dauer der Anordnung bis zum 04.02.2021 befristet. Wegen der Einzelheiten des zu Grunde liegenden Sachverhalts und der Begründung wird auf den Beschluss vom 04.08.2020 (Bl. 175, 177 d. A.) Bezug genommen.