OLG Bamberg - Beschluss vom 17.02.2022
2 UF 8/22
Normen:
FamFG § 68 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2022, 194
FamRZ 2022, 1049
FuR 2022, 277
MDR 2022, 789
NJW 2022, 1260
Vorinstanzen:
AG Gemünden, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 003 F 546/20

Verwerfung einer BeschwerdeUnterschrift als zwingende Voraussetzung einer wirksamen BeschwerdeeinlegungVoraussetzung einer eigenhändigen Unterzeichnung bei Nutzung des elektronischen RechtsverkehrsEinfache Signatur bei Einreichung über das besondere elektronische Behördenpostfach

OLG Bamberg, Beschluss vom 17.02.2022 - Aktenzeichen 2 UF 8/22

DRsp Nr. 2022/3755

Verwerfung einer Beschwerde Unterschrift als zwingende Voraussetzung einer wirksamen Beschwerdeeinlegung Voraussetzung einer eigenhändigen Unterzeichnung bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs Einfache Signatur bei Einreichung über das besondere elektronische Behördenpostfach

1. Nach § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG ist eine Beschwerdeschrift zwingend zu unterschreiben.2. Bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ist die Voraussetzung einer eigenhändigen Unterzeichnung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG durch §§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 130a Abs. 3 Satz 1 2. Alt., Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ZPO dahingehend modifiziert, dass die als elektronisches Dokument eingelegte Beschwerde von der verantwortlichen Person entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (elDAS-VO) versehen oder von der verantwortenden Person einfach signiert (Art. 3 Nr. 10 elDAS-VO) und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss.3. Die einfache Signatur erfordert am Ende des Schriftstücks die Wiedergabe des Namens der Person, die damit die Verantwortung für das Dokument übernehmen will. Eine Grußformel ohne Namensangabe genügt dem nicht.4. Die einfache Signatur ist auch bei Einreichung über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) erforderlich, wenn das Schriftstück nicht qualifiziert signiert ist.