AG Gemünden, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 003 F 546/20
Verwerfung einer BeschwerdeUnterschrift als zwingende Voraussetzung einer wirksamen BeschwerdeeinlegungVoraussetzung einer eigenhändigen Unterzeichnung bei Nutzung des elektronischen RechtsverkehrsEinfache Signatur bei Einreichung über das besondere elektronische Behördenpostfach
OLG Bamberg, Beschluss vom 17.02.2022 - Aktenzeichen 2 UF 8/22
DRsp Nr. 2022/3755
Verwerfung einer BeschwerdeUnterschrift als zwingende Voraussetzung einer wirksamen BeschwerdeeinlegungVoraussetzung einer eigenhändigen Unterzeichnung bei Nutzung des elektronischen RechtsverkehrsEinfache Signatur bei Einreichung über das besondere elektronische Behördenpostfach
1. Nach § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG ist eine Beschwerdeschrift zwingend zu unterschreiben.2. Bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ist die Voraussetzung einer eigenhändigen Unterzeichnung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG durch §§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 130a Abs. 3 Satz 1 2. Alt., Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ZPO dahingehend modifiziert, dass die als elektronisches Dokument eingelegte Beschwerde von der verantwortlichen Person entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (elDAS-VO) versehen oder von der verantwortenden Person einfach signiert (Art. 3 Nr. 10 elDAS-VO) und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss.3. Die einfache Signatur erfordert am Ende des Schriftstücks die Wiedergabe des Namens der Person, die damit die Verantwortung für das Dokument übernehmen will. Eine Grußformel ohne Namensangabe genügt dem nicht.4. Die einfache Signatur ist auch bei Einreichung über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) erforderlich, wenn das Schriftstück nicht qualifiziert signiert ist.
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