OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.11.2021
9 UF 157/21
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
FuR 2022, 486
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 29.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 43/20

Verwerfung einer BeschwerdeVerfristete BeschwerdebegründungBeweiswert eines Empfangsbekenntnisses

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 9 UF 157/21

DRsp Nr. 2022/9031

Verwerfung einer Beschwerde Verfristete Beschwerdebegründung Beweiswert eines Empfangsbekenntnisses

1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 21. Juli 2021 gegen den am 29. Juni 2021 verkündeten Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oranienburg (40 F 43/20) wird verworfen.

2. Der Antrag des Antragstellers vom 16. September 2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.253 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss ist - wie mit Senatsverfügung vom 15. September 2021 angekündigt - nach § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Denn sie ist bis zum Ablauf der hier gemäß § 117 Abs. 1 S. 3 und S. 4 FamFG am 13. September 2021 endenden Beschwerdebegründungsfrist nicht begründet worden.

1.

Die Frist zur Begründung der Beschwerde nach § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG ist nicht eingehalten worden.

a.

Nach § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG ist die Beschwerde binnen einer Frist von zwei Monaten zu begründen, wobei die Frist zur Begründung der Beschwerde (wie auch die Einlegungsfrist selbst) mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt (§§ 113 Abs. 1 , ).