OLG Bamberg - Beschluss vom 14.11.2022
2 WF 148/22
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 127 Abs. 3 S. 4-5;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 459
NJW-RR 2023, 287
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 17.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 686/21

Verwerfung einer sofortigen Beschwerde gegen einen VerfahrenskostenhilfebeschlussFreistaat Bayern als beschwerdeführende StaatskasseVKH-Beschwerde als elektronisches Dokument

OLG Bamberg, Beschluss vom 14.11.2022 - Aktenzeichen 2 WF 148/22

DRsp Nr. 2022/17260

Verwerfung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Verfahrenskostenhilfebeschluss Freistaat Bayern als beschwerdeführende Staatskasse VKH-Beschwerde als elektronisches Dokument

1. Für den Freistaat Bayern als beschwerdeführende Staatskasse gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 3 ZPO gilt der aktive Nutzungszwang gem. § 130d ZPO.2. Bezirksrevisoren als Vertreter des Freistaates Bayern müssen eine VKH-Beschwerde als elektronisches Dokument beim Empfangsgericht einreichen.3. In die abgelaufene Ausschlussfrist des § 127 Abs. 3 S. 4 und 5 ZPO kann hingegen Wiedereinsetzung gewährt werden.

Tenor

1.

Der Antrag der Staatskasse (Freistaat Bayern) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Beschwerdeeinlegungsfrist wird zurückgewiesen.

2.

Die sofortige Beschwerde der Staatskasse (Freistaat Bayern) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 17.05.2022, Az. 1 F 686/21, wird als unzulässig verworfen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 127 Abs. 3 S. 4-5;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 17.05.2022 hat das Amtsgericht Aschaffenburg der Antragsgegnerin für ihr Ehescheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung einer Zahlungsverpflichtung bewilligt und ihr die Rechtsanwaltskanzlei ... als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Der Beschluss ist am 18.05.2022 auf die Geschäftsstelle gelangt.