OLG Hamm - Beschluss vom 04.01.2021
4 WF 258/20
Normen:
FamFG § 6 Abs. 2; ZPO § 45;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 30.10.2020

Verwerfung eines Ablehnungsgesuch im RegelverfahrenZweifel an der Rechtsmissbräuchlichkeit eines AblehnungsgesuchsEingehen auf den Verfahrensgegenstand

OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2021 - Aktenzeichen 4 WF 258/20

DRsp Nr. 2021/2460

Verwerfung eines Ablehnungsgesuch im Regelverfahren Zweifel an der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs Eingehen auf den Verfahrensgegenstand

Sind Zweifel an der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs nicht auszuschließen und bedarf es zur Entscheidung hierüber eines auch nur geringfügigen Eingehens auf den Verfahrensgegenstand, ist das Regelverfahren gemäß § 6 Abs. 2 FamFG, § 45 ZPO einzuhalten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 30.10.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kindesvater zur Last.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 6 Abs. 2; ZPO § 45;

Gründe

A. Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters ist gemäß §§ 6 Absatz 2 FamFG, 567 Absatz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist nach §§ 6 Absatz 2 FamFG, 569 Absatz 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden.

B. In der Sache hat die sofortige Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs des Kindesvaters vom 29.10.2020 ist zu Recht erfolgt.