Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 30.10.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kindesvater zur Last.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A. Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters ist gemäß §§ 6 Absatz 2 FamFG, 567 Absatz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist nach §§ 6 Absatz 2 FamFG, 569 Absatz 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden.
B. In der Sache hat die sofortige Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs des Kindesvaters vom 29.10.2020 ist zu Recht erfolgt.
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