OLG Celle - Beschluss vom 04.07.2005
15 UF 34/05
Normen:
BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 1 § 1600b Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 54
NJW-RR 2005, 1527
OLGReport-Celle 2005, 730
Vorinstanzen:
AG Rinteln, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 266/03

Verwertbarkeit eines im Vaterschaftsanfechtungsprozess vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten, wenn der zugrunde liegende Beweisbeschluss auf einer fehlerhaften Anwendung des materiellen oder des Verfahrensrechts beruht

OLG Celle, Beschluss vom 04.07.2005 - Aktenzeichen 15 UF 34/05

DRsp Nr. 2005/18111

Verwertbarkeit eines im Vaterschaftsanfechtungsprozess vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten, wenn der zugrunde liegende Beweisbeschluss auf einer fehlerhaften Anwendung des materiellen oder des Verfahrensrechts beruht

»Ein im Vaterschaftsanfechtungsprozess vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten ist selbst dann verwertbar, wenn der zugrunde liegende Beweisbeschluss auf einer fehlerhaften Anwendung des materiellen oder des Verfahrensrechts beruht. Ein solches Gutachten begründet einen Anfangsverdacht i.S.d. § 1600 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 1 § 1600b Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Rechtsverfolgung bietet nach Maßgabe von Haupt und Hilfsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergibt sich die nachfolgende Beurteilung.

1. Zum Hauptantrag

Die begehrte Aufhebung des angefochtenen Urteils unter Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht kommt nicht in Betracht, weil die dafür in § 538 ZPO geregelten Voraussetzungen nicht vorliegen.

...

2. Zum Hilfsantrag