Die Rechtsverfolgung bietet nach Maßgabe von Haupt und Hilfsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergibt sich die nachfolgende Beurteilung.
1. Zum Hauptantrag
Die begehrte Aufhebung des angefochtenen Urteils unter Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht kommt nicht in Betracht, weil die dafür in § 538 ZPO geregelten Voraussetzungen nicht vorliegen.
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2. Zum Hilfsantrag
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