BGH - Beschluss vom 11.07.2018
XII ZB 399/17
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1; FamFG § 280 Abs. 2 S. 1; FamFG § 283 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 272
FamRZ 2018, 1601
MDR 2018, 1123
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 58 XVII 37/16
LG Köln, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 106/16

Verwertbarkeit eines ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstatteten Sachverständigengutachtens; Konkrete tatrichterliche Feststellung für die Bestellung eines Betreuers bei Notwendigkeit

BGH, Beschluss vom 11.07.2018 - Aktenzeichen XII ZB 399/17

DRsp Nr. 2018/10451

Verwertbarkeit eines ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstatteten Sachverständigengutachtens; Konkrete tatrichterliche Feststellung für die Bestellung eines Betreuers bei Notwendigkeit

FamFG § 280 a) Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 292/17 - FamRZ 2018, 628).b) § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 625/17 - juris).c) Ob ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuordnen ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen. Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 141/17 - FamRZ 2018, 625).

Tenor