OLG Saarbrücken - Beschluss vom 23.07.2013
6 UF 126/13
Normen:
ZPO § 286; ZPO § 406; ZPO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 411
MDR 2013, 1230
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 11.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 209/13

Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens vor Entscheidung über die Ablehnung des Sachveständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.07.2013 - Aktenzeichen 6 UF 126/13

DRsp Nr. 2013/20452

Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens vor Entscheidung über die Ablehnung des Sachveständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

Das Gericht darf in der Endentscheidung ein Gutachten eines mit substantiierten Gründen und nicht rechtsmissbräuchlich abgelehnten Sachverständigen nicht verwerten, ohne zuvor die Befangenheitsablehnung beschieden zu haben.

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 11. Juni 2013 - 8 F 209/13 EASO - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - in Völklingen zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 286; ZPO § 406; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Mutter) und der Beschwerdegegner (fortan: Vater) sind miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist am 4. August 2004 die beteiligte Tochter L. hervorgegangen. Die Eltern haben sich Ende August 2011 voneinander getrennt.