BGH - Beschluss vom 21.10.2020
XII ZB 183/20
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 303
NJW-RR 2021, 3
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg v. d. Höhe, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 42 XVII 8/20
LG Frankfurt/Main, vom 22.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 53/20

Verwertung des Sachverständigengutachtens durch das Amtsgericht als Entscheidungsgrundlage hinsichtlich Verletzung des Anspruchs eines Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Zivilrechtliche Unterbringung eines Betroffenen mangels Bestimmung seines freien Willens aufgrund seiner psychischen Krankheit oder seiner geistigen oder seelischen Behinderung

BGH, Beschluss vom 21.10.2020 - Aktenzeichen XII ZB 183/20

DRsp Nr. 2020/17976

Verwertung des Sachverständigengutachtens durch das Amtsgericht als Entscheidungsgrundlage hinsichtlich Verletzung des Anspruchs eines Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Zivilrechtliche Unterbringung eines Betroffenen mangels Bestimmung seines freien Willens aufgrund seiner psychischen Krankheit oder seiner geistigen oder seelischen Behinderung

Die zivilrechtliche Unterbringung eines Betroffenen setzt voraus, dass er aufgrund seiner psychischen Krankheit oder seiner geistigen oder seelischen Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13. April 2016 - XII ZB 95/16 - FamRZ 2016, 1068 und XII ZB 236/15 - FamRZ 2016, 1065).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe vom 26. Februar 2020 und der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2020 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Die in den Rechtsmittelinstanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.