OLG Hamm - Beschluss vom 30.12.2013
8 WF 143/13
Normen:
§§ 76 FamFG; 115 Abs. 3 ZPO; 90 SGB XII;
Vorinstanzen:
AG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 133/13

Verwertung einer Kapitallebensversicherung zur Bestreitung derr Prozesskosten

OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2013 - Aktenzeichen 8 WF 143/13

DRsp Nr. 2014/5014

Verwertung einer Kapitallebensversicherung zur Bestreitung derr Prozesskosten

Zur Zumutbarkeit der Verwertung einer Lebensversicherung für die Verfahrenskosten.

Die Auflösung einer Kapitallebensversicherung zur Bestreitung der Prozesskosten ist nicht zumutbar, wenn die Prozesspartei für eine angemessene Altersversorgung auf die Lebensversicherung angewiesen ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M aus C bewilligt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

§§ 76 FamFG; 115 Abs. 3 ZPO; 90 SGB XII;

Gründe