BGH - Beschluss vom 19.07.2017
XII ZB 183/17
Normen:
BGB § 1906; FamFG § 37 Abs. 2; FamFG § 288 Abs. 1; FamFG § 316; FamFG § 321;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 262
FamRZ 2017, 1715
MDR 2017, 1139
NJW-RR 2017, 1218
Vorinstanzen:
AG Backnang, vom 05.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 311/16
LG Stuttgart, vom 10.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 48/17

Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage im Unterbringungsverfahren; Persönliche Zurverfügungstellung des eingeholten Gutachtens mit seinem vollen Wortlaut gegenüber dem Betroffenen im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit; Geschlossene Unterbringung des Betreuten

BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - Aktenzeichen XII ZB 183/17

DRsp Nr. 2017/11500

Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage im Unterbringungsverfahren; Persönliche Zurverfügungstellung des eingeholten Gutachtens mit seinem vollen Wortlaut gegenüber dem Betroffenen im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit; Geschlossene Unterbringung des Betreuten

FamFG §§ 37 Abs. 2, 321 Das in einem Unterbringungsverfahren eingeholte Gutachten ist mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit zur Verfügung zu stellen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16 - FamRZ 2017, 996).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10. März 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1906; FamFG § 37 Abs. 2; FamFG § 288 Abs. 1; FamFG § 316; FamFG § 321;

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner geschlossenen Unterbringung.