OLG Nürnberg - Beschluß vom 14.08.1997
7 WF 2273/97
Normen:
BSHG § 88 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 247
MDR 1997, 1153
OLGReport-Nürnberg 1998, 35
Vorinstanzen:
AG Fürth 5 F 1287/96 ,

Verwertung von Bundesschatzbriefen zur Bestreitung der Prozeßkosten

OLG Nürnberg, Beschluß vom 14.08.1997 - Aktenzeichen 7 WF 2273/97

DRsp Nr. 1998/10972

Verwertung von Bundesschatzbriefen zur Bestreitung der Prozeßkosten

»1. Die Verwertung von Bundesschatzbriefen zur Bestreitung der Prozeßkosten ist im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zumutbar.«2. Der armen Partei ist es zumutbar, zur Bestreitung der Kosten ihrer Prozeßführung ihre Bundesschatzbriefe (hier: im Wert von 6.500 DM beziehungsweise 7.500 DM) einzusetzen. Daß sie dabei die zukünftigen Zinsvorteile einer langfristigen Geldanlage verliert, muß sie in Kauf nehmen.

Normenkette:

BSHG § 88 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO analog).

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO), jedoch nicht begründet.

Das Amtsgericht hat den Antragstellern Prozeßkostenhilfe zu Recht versagt, weil diese die Kosten ihrer Prozeßführung aus ihrem Vermögen selbst bestreiten können (§§ 114, 115 Abs. 2 ZPO). Auf die zutreffende Begründung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluß und in dem Nichtabhilfebeschluß wird Bezug genommen.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es ist im wesentlichen bereits Gegenstand des erstgerichtlichen Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahrens gewesen und in der Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich des Vermögenseinsatzes zutreffend gewürdigt.