I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO analog).
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO), jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht hat den Antragstellern Prozeßkostenhilfe zu Recht versagt, weil diese die Kosten ihrer Prozeßführung aus ihrem Vermögen selbst bestreiten können (§§ 114, 115 Abs. 2 ZPO). Auf die zutreffende Begründung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluß und in dem Nichtabhilfebeschluß wird Bezug genommen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es ist im wesentlichen bereits Gegenstand des erstgerichtlichen Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahrens gewesen und in der Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich des Vermögenseinsatzes zutreffend gewürdigt.
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