KG - Beschluss vom 19.03.2018
13 UF 22/17
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 152 F 12354/16

Verwirkung der Geltendmachung der Anpassung von Ansprüchen aus einem Unterhaltstitel aufgrund der Änderung der Lebenshaltungskosten

KG, Beschluss vom 19.03.2018 - Aktenzeichen 13 UF 22/17

DRsp Nr. 2018/4778

Verwirkung der Geltendmachung der Anpassung von Ansprüchen aus einem Unterhaltstitel aufgrund der Änderung der Lebenshaltungskosten

1. Zu den Voraussetzungen und dem Ausmaß der Verwirkung einer Forderung - Ausgleichszahlung als Vereinbarung über den Versorgungsausgleich - aufgrund Zeitablaufs. 2. Auch wenn die streitgegenständliche Forderung während mehr als 30 Jahren nicht geltend gemacht wurde, setzt die Annahme einer Verwirkung voraus, dass zu dem Zeitmoment ein besonderes Umstandsmoment aus der Sphäre des Gläubigers hinzutritt, welches den Schuldner zu der Annahme berechtigt, dass die Forderung endgültig nicht mehr eingefordert werden soll. 3. Eine Verwirkung bezieht sich nicht auf das Stammrecht als solches, sondern stets nur auf die daraus fließenden Einzelansprüche.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 21. Dezember 2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 152 F 12354/16 - wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 21. Dezember 2016 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 152 F 12354/16 - dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, an die Antragstellerin weitere 27.340,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2016 zu zahlen.