OLG Naumburg - Urteil vom 01.12.2009
3 UF 71/09
Normen:
BGB § 1573;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1090
Vorinstanzen:
AG Salzwedel, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen F 95/08

Verwirkung der Geltendmachung von Unterhaltsrückständen

OLG Naumburg, Urteil vom 01.12.2009 - Aktenzeichen 3 UF 71/09

DRsp Nr. 2010/9720

Verwirkung der Geltendmachung von Unterhaltsrückständen

Eine Verwirkung kann nur angenommen werden, wenn sich die Geltendmachung von Rückständen unter dem Gesichtspunkt illoyal verspäteter Rechtsausübung als unzulässig darstellt

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.04.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Salzwedel - Geschäftszeichen 50 F 95/08- abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Berufungsstreitwert wird auf 5.517,01 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1573;

Gründe:

I. Der Kläger ist der Vater des seit dem 25.12.2006 volljährigen Beklagten.

Er war diesem gegenüber in der Zeit der Minderjährigkeit unterhaltsverpflichtet.