OLG Brandenburg - Urteil vom 16.12.2008
10 UF 54/08
Normen:
BGB § 1601 S. 2; BGB § 1603; BGB § 242;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 19.03.2008

Verwirkung der Unterhaltsansprüche in der Ausbildung befindlicher Kinder

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 10 UF 54/08

DRsp Nr. 2009/1610

Verwirkung der Unterhaltsansprüche in der Ausbildung befindlicher Kinder

Macht ein unterhaltsberechtigtes Kind im Hinblick auf die Aufnahme von Schulbesuch unter Übersendung eines "Forderungskontos" erhöhten Unterhaltsbedarf geltend, wird diese Forderung jedoch anschließend mehr als ein Jahr nicht weiterverfolgt, so ist der weitergehende, über den bereits titulierten Unterhalt hinausgehende Unterhaltsanspruch verwirkt.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 19. März 2008 abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Auf die Klage wird der vor dem Amtsgericht Strausberg geschlossene Vergleich vom 3. August 2005 (2 F 164/05) dahin abgeändert, dass der Kläger der Beklagten ab August 2007 keinen Unterhalt mehr zahlen muss.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der vor dem Amtsgericht Strausberg geschlossene Vergleich vom 3. August 2005 (2 F 164/05) dahin abgeändert, dass der Kläger der Beklagten

monatlichen Unterhalt wie folgt zahlen muss:

- 160,70 € für die Monate März und April 2006,

- 155,60 € für Mai 2006,

- 155,45 € für die Zeit von Juni 2006 bis Juli 2007,

jeweils abzüglich gezahlter 134 € monatlich.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.