KG - Urteil vom 29.04.2005
18 UF 145/04
Normen:
BGB § 1601 ; BGB § 1602 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 1585b ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1292
KGReport 2005, 707
NJW-RR 2005, 1308
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 18.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 158 F 135/01

Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt

KG, Urteil vom 29.04.2005 - Aktenzeichen 18 UF 145/04

DRsp Nr. 2005/10629

Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt

»1. Ein Unterhaltsgläubiger, der seinen Anspruch auf Elternunterhalt nach Inverzugsetzung nicht zügig gerichtlich geltend macht, sondern zunächst die - zögerliche - Auskunftserteilung des Unterhaltsschuldners sowie das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf Inanspruchnahme des Trägers der Sozialhilfe abwartet, kann seinen Unterhaltsanspruch verwirken. 2. Verwirkung kann auch dann eintreten, wenn der Unterhaltsanspruch bereits im Wege der Stufenklage rechtshängig geworden ist, der Unterhaltsgläubiger den Rechtsstreit aber über einen längeren Zeitraum nicht betreibt.«

Normenkette:

BGB § 1601 ; BGB § 1602 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 1585b ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten um Elternunterhalt für die in einem Pflegeheim lebende, demenzkranke Klägerin, die die Mutter des Beklagten ist.

Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen, durch die die Klage abgewiesen worden ist.

Die Klägerin vertieft in der Berufungsinstanz ihr Vorbringen zu ihrer Bedürftigkeit. Im übrigen streiten die Parteien mit dem erstinstanzlichen Sachvortrag weiter um die Leistungsfähigkeit des Beklagten.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie