BGH - Urteil vom 12.11.2003
XII ZR 109/01
Normen:
BGB § 1579 Nr. 2 ; ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1 (a.F.) § 621d ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 666
FamRZ 2004, 612
FuR 2004, 407
MDR 2004, 689
NJW 2004, 1324
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
AG Ludwigshafen a. Rhein,

Verwirkung des Anspruchs auf rückständigen Unterhalt wegen einer Straftat gegen den Unterhaltsgläubiger

BGH, Urteil vom 12.11.2003 - Aktenzeichen XII ZR 109/01

DRsp Nr. 2004/3373

Verwirkung des Anspruchs auf rückständigen Unterhalt wegen einer Straftat gegen den Unterhaltsgläubiger

»a) Zu den besonderen Voraussetzungen, unter denen ein Unterhaltsschuldner, der ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen gegen den Unterhaltsgläubiger begeht, nach § 1579 Nr. 2 BGB auch einen Anspruch auf rückständigen Unterhalt verwirkt.b) Zur auf einen bestimmten Unterhaltszeitraum beschränkten Revisionszulassung (im Anschluß an Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590).«

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 2 ; ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1 (a.F.) § 621d ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt in monatlich unterschiedlicher Höhe Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1. April 1998 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 15. Oktober 1999.

Die Parteien hatten am 29. Juli 1988 die Ehe geschlossen. Am 9. März 1998 zog die Beklagte mit den beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kindern - A., geboren 1991, und J., geboren 1992 - aus dem von den Parteien gemieteten Einfamilienhaus aus. Seither leben die Parteien getrennt.