OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.02.2008
5 UF 156/07
Normen:
BGB § 1361; BGB § 1579 Nr. 6;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2279
Vorinstanzen:
AG Donaueschingen, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 61/06

Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt wegen Aufnahme einer außerehelichen Beziehung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.02.2008 - Aktenzeichen 5 UF 156/07

DRsp Nr. 2009/24797

Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt wegen Aufnahme einer außerehelichen Beziehung

Hat ein Ehegatte während bestehender Ehe eine außereheliche Beziehung aufgenommen, so ist der Unterhaltsanspruch gem. § 1579 Nr. 6 BGB auch dann verwirkt, wenn die Ehe bereits vorher durch Konflikte geprägt war.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Donaueschingen vom 24.05.2007 - 12 F 61/06 UE - wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt, monatlich im Voraus, von Juni 2007 bis 31.12.2008 in Höhe von EUR 1.093,00 und ab 1.01.2009 in Höhe von EUR 781 zu zahlen.

2.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum Dezember 2005 bis einschließlich Mai 2007 in Höhe von EUR 28.116,00 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus Teilbeträgen von jeweils EUR 1.562,00 seit 05.10.2006, 05.11.2006 , 05.12.2006, 05.01.2006 , 05.02.2006, 05.03.2006 , 05.04.2006, 05.05.2006 , 05.06.2006, 05.07.2006 , 05.08.2006, 05.09.2006 , 05.10.2006, 05.11.2006 , 05.12.2006, 05.01.2007 , 05.02.2007, 05.03.2007, 05.04.2007 und 05.05.2007 zu zahlen. Erbrachte Unterhaltsleistungen sind anzurechnen.

3.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. III. V.