Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Donaueschingen vom 24.05.2007 - 12 F 61/06 UE - wie folgt abgeändert und neu gefasst:
1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt, monatlich im Voraus, von Juni 2007 bis 31.12.2008 in Höhe von EUR 1.093,00 und ab 1.01.2009 in Höhe von EUR 781 zu zahlen.
2.Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum Dezember 2005 bis einschließlich Mai 2007 in Höhe von EUR 28.116,00 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus Teilbeträgen von jeweils EUR 1.562,00 seit 05.10.2006, 05.11.2006 , 05.12.2006, 05.01.2006 , 05.02.2006, 05.03.2006 , 05.04.2006, 05.05.2006 , 05.06.2006, 05.07.2006 , 05.08.2006, 05.09.2006 , 05.10.2006, 05.11.2006 , 05.12.2006, 05.01.2007 , 05.02.2007, 05.03.2007, 05.04.2007 und 05.05.2007 zu zahlen. Erbrachte Unterhaltsleistungen sind anzurechnen.
3.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. III. V.
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