OLG Koblenz - Beschluss vom 18.04.2019
7 UF 53/19
Normen:
BGB § 1361 Abs. 3; BGB § 1579 Nr. 5;
Fundstellen:
FuR 2020, 361
Vorinstanzen:
AG Westerburg, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 31/16

Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt wegen Erstattung unberechtigter Strafanzeigen gegen den Unterhaltsschuldner

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.04.2019 - Aktenzeichen 7 UF 53/19

DRsp Nr. 2020/7310

Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt wegen Erstattung unberechtigter Strafanzeigen gegen den Unterhaltsschuldner

1. Derjenige, der von dem anderen Ehegatten Unterhalt fordert, darf nicht auf der anderen Seite dessen wirtschaftliche Existenz und damit die Leistungsfähigkeit durch die leichtfertige Erstattung von Strafanzeigen (hier: wegen Steuerhinterziehung) untergraben. 2. Die Erstattung einer Strafanzeige ist nicht mutwillig, wenn sie der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient. Dies ist nicht der Fall, wenn der den Ermittlungsbehörden mitgeteilte Sachverhalt viele Jahre zurück liegt und die Aufklärung daher nicht geeignet ist, die unterhaltsrechtliche Situation des Anzeigenerstatters zu verbessern.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerburg vom 13.12.2018, Aktenzeichen 42 F 31/16 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 13.865,00 € Nutzungsentschädigung für den Zeitraum Juli 2015 bis einschließlich Dezember 2017 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 16.03.2019.

2.

Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

3.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

4. II. III.