OLG Oldenburg - Beschluss vom 17.11.2009
3 WF 209/09
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1; BGB § 1361 Abs. 3; BGB § 1579 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AG Wittmund - 6 F 223/09 PKH1 - 28.9.2009,

Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt wegen Veröffentlichung von Kontaktdaten auf einer Seite für Sexkontakte im Internet

OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 3 WF 209/09

DRsp Nr. 2010/17851

Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt wegen Veröffentlichung von Kontaktdaten auf einer Seite für Sexkontakte im Internet

Die Ehefrau hat ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt gem. § 1361 Abs. 1 BGB in entspr. Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt, wenn sie noch während ihres Zusammenlebens mit dem Ehemann ihre persönlichen Daten auf einer einschlägigen Internetseite, auf der sexuelle Kontakte gesucht werden, eingestellt hat und dabei ihre sexuellen Vorlieben und Neigungen offenbart hat.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wittmund vom 28.09.2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1; BGB § 1361 Abs. 3; BGB § 1579 Nr. 7;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässig, aber unbegründet. Das Familiengericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert, da das Vorbringen der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: