OLG München - Beschluss vom 22.08.2024
12 UF 268/23 e
Normen:
BGB § 1574 Abs. 2; BGB § 1578 Abs. 1 S. 2, 3;
Vorinstanzen:
AG München, vom 02.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 545 F 1890/17

Verwirkung des Anspruchs eines Ehegatten auf nachehelichen Unterhalt; Einbeziehen der Erkrankungen unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität in die Billigkeitsabwägung

OLG München, Beschluss vom 22.08.2024 - Aktenzeichen 12 UF 268/23 e

DRsp Nr. 2025/302

Verwirkung des Anspruchs eines Ehegatten auf nachehelichen Unterhalt; Einbeziehen der Erkrankungen unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität in die Billigkeitsabwägung

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 02.02.2023 wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 02.02.2023 in Ziffer 3 aufgehoben.

2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 116.363,76 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1574 Abs. 2; BGB § 1578 Abs. 1 S. 2, 3;

Gründe

I.

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