BayObLG - Beschluß vom 26.06.1998
1Z BR 233/97
Normen:
BGB § 242, § 1681 ; FGG § 12, § 20, § 27 ; ZPO § 561 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 103
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 2353/96
AG Dillingen a.d. Donau VII 101/96 ,

Verwirkung des Beschwerderechts in einem Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge

BayObLG, Beschluß vom 26.06.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 233/97

DRsp Nr. 1998/16554

Verwirkung des Beschwerderechts in einem Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge

»1. Zur Frage der Verwirkung des Beschwerderechts in einem Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge (hier: Beschwerde nach 15 Monaten).2. Absehen von der Übertragung der elterlichen Sorge auf den Überlebenden Vater nach dem Tod der sorgeberechtigten Mutter; Bestellung des Lebensgefährten der Mutter zum Vormund.«

Normenkette:

BGB § 242, § 1681 ; FGG § 12, § 20, § 27 ; ZPO § 561 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 2 ist der Vater des 1984 geborenen Mädchens, der Beteiligten zu 1. Seine Ehe mit der Mutter des Mädchens, einer Ärztin, wurde im Mai 1988 rechtskräftig geschieden, nachdem sich die Eheleute bereits 1985 getrennt hatten. Die elterliche Sorge für das Mädchen wurde der Mutter übertragen. Das Mädchen wuchs in der Folgezeit bei der Mutter auf, besuchte aber regelmäßig auch ihren Vater. Die Mutter lebte mit dem Beteiligten zu 3, ebenfalls einem Arzt, zusammen, nach Darstellung des Vaters mit mehreren Unterbrechungen. 1994 eröffnete die Mutter in einem von dem Beteiligten zu 3 errichteten Haus eine Allgemeinarztpraxis und übersiedelte mit dem Mädchen dorthin.