BayObLG - Beschluß vom 22.09.1998
1Z BR 96/98
Normen:
BGB § 242 ; FGG § 20, § 57 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1095
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2439/97
AG Gemünden a. Main VIII 100/94 ,

Verwirkung des Beschwerderechts in einer Betreuungssache

BayObLG, Beschluß vom 22.09.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 96/98

DRsp Nr. 1999/732

Verwirkung des Beschwerderechts in einer Betreuungssache

»Verwirkung des Beschwerderechts, wenn der Großvater die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, durch die sein Rechtsmittel gegen die Auswahl des Pflegers für seinen Enkel abgewiesen worden ist, erst 8 Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung anficht.«

Normenkette:

BGB § 242 ; FGG § 20, § 57 Abs. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des am 5.6.1994 geborenen Kindes. Der Beteiligte zu 4 hat die Vaterschaft anerkannt. Die Eltern lebten nach der Geburt des Kindes zusammen im Haus des Großvaters väterlicherseits, des Beteiligten zu 6. Im August 1996 kehrte die Mutter mit dem Kind in das Haus ihrer Eltern, der Beteiligten zu 2 und 3, zurück, lebte jedoch anschließend zeitweise wieder mit dem Vater des Kindes zusammen bei dessen Mutter, der Beteiligten zu 5. Seit Oktober 1996 hält sich das Kind im Haushalt der Großeltern mütterlicherseits auf. Diese haben sich Anfang 1997 getrennt. Das Kind verblieb beim Großvater in der bisherigen Wohnung. Dort wohnt auch die Mutter des Kindes.