OLG Hamm - Urteil vom 27.06.2008
13 UF 272/07
Normen:
BGB § 242; BGB § 1572 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Rheine, vom 10.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 90/07

Verwirkung des Ehegattenunterhalts

OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2008 - Aktenzeichen 13 UF 272/07

DRsp Nr. 2009/22241

Verwirkung des Ehegattenunterhalts

1. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nur dann entgegenstehen, wenn diese mehr als ein Jahr zurückliegen. 2. Ist die unterhaltsberechtigte Ehefrau erwerbsunfähig krank, so kommt eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10. Oktober 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheine teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate Februar bis April 2007 einen Unterhaltsrückstand von 255,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. April 2007 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt von

- jeweils 111,- € für die Monate Mai und Juni 2007,

- jeweils 109,- € für die Monate Juli und August 2007,

- jeweils 108,- € für die Monate September und Oktober 2007,

- jeweils 106,- € für die Monate November und Dezember 2007 und

- jeweils 103,- € ab Januar 2008,

fällig und zahlbar jeweils zum ersten eines Monats, zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 126,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. April 2007 zu zahlen.