OLG Bremen - Beschluss vom 21.09.1998
5 WF 65/98
Normen:
BGB § 1578 Abs. 3 § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1138
Vorinstanzen:
AG Bremen-Blumenthal, vom 14.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen F 397/1997

Verwirkung des Ehegattenunterhalts bei einer verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft

OLG Bremen, Beschluss vom 21.09.1998 - Aktenzeichen 5 WF 65/98

DRsp Nr. 1999/9646

Verwirkung des Ehegattenunterhalts bei einer verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft

1. Entsteht für Außenstehende der Eindruck, dass es sich bei der Beziehung zwischen dem unterhaltsberechtigten Ehegatten und einem neuen Partner um eine verfestigte Lebensgemeinschaft handelt, dann ist dem Unterhaltspflichtigen eine uneingeschränkte Fortdauer seiner Unterhaltspflicht nicht mehr zumutbar.2. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielt keine Rolle mehr, wenn die verfestigte Gemeinschaft sich als auf Dauer angelegt darstellt (hier bejaht bei einem Zusammenleben über einen Zeitraum von zwei Jahren und drei Monaten).3. Die Kürzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 BGB bedeutet nicht, dass damit der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt vollständig entfällt. Der Vorsorgeunterhalt ist vielmehr entsprechend zu kürzen.4. Kann der Vorsorgeunterhalt neben dem Elementarunterhalt ohne Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz gezahlt werden, entfällt die zweistufige Berechnung des Elementarunterhalts.

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 3 § 1579 Nr. 7 ;

Gründe:

I.