OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.06.2018
8 UF 217/17
Normen:
BGB § 1587; BGB § 242;
Fundstellen:
FuR 2018, 644
NJW 2018, 2805
Vorinstanzen:
AG Wesel, vom 03.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 135/12

Verwirkung des nachehelichen Unterhalts nach Rechtshängigkeit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2018 - Aktenzeichen 8 UF 217/17

DRsp Nr. 2018/9494

Verwirkung des nachehelichen Unterhalts nach Rechtshängigkeit

Auch ein rechtshängiger (hier: nachehelicher) Unterhaltsanspruch kann verwirkt werden. Das Zeitmoment der Verwirkung ist jedenfalls bei einem fast dreijährigen Verfahrensstillstand erfüllt. Die Untätigkeit des Unterhaltsgläubigers in einem derart langen Zeitraum darf bei dem Unterhaltsschuldner den Eindruck erwecken, der Unterhaltsanspruch werde trotz Rechtshängigkeit des Verfahrens nicht weiterverfolgt. Insoweit ist jedenfalls das Umstandsmoment der Verwirkung erfüllt, wenn das Gericht erkennbar nicht gewillt ist, dem Verfahren Fortgang zu geben, der Antrag des Unterhaltsgläubigers auf Verfahrenskostenhilfe noch nicht beschieden ist und die Erfolgsaussicht des Unterhaltsanspruchs unsicher ist (hier: wegen des Einwands, die Unterhaltsgläubigerin habe in einer verfestigten Lebensgemeinschaft gelebt).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wesel vom 03.11.2017 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt für den Zeitraum März 2014 bis Mai 2015 von insgesamt 9.935 € zu zahlen, hiervon 3.806,15 € an Antragstellerin unmittelbar und 6.128,85 € an das JobcenterStadt 1.

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