OLG Celle - Urteil vom 28.03.1995
19 UF 43/94
Normen:
BGB § 1579 Nr. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1489
NJW-RR 1996, 646
Vorinstanzen:
AG Sulingen, vom 08.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 27/87

Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

OLG Celle, Urteil vom 28.03.1995 - Aktenzeichen 19 UF 43/94

DRsp Nr. 1997/1419

Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen bedürftigen Ehegatten beruht auf dem Gedanken der ehelichen Solidarität und stellt sich als Nachwirkung der Ehe dar. Dementsprechend verliert seinen Unterhaltsanspruch ein Ehepartner, der sich ganz bewußt von jeglichen ehelichen Bindungen gelöst hat. Jedes klar bei einem Ehegatten liegende schwerwiegende Fehlverhalten ist geeignet, die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 6 BGB zu erfüllen. Als schwerwiegendes Fehlverhalten kommt danach nicht nur eine Verletzung der ehelichen Treuepflicht in Betracht, sondern - da diese mit der Scheidung endet - auch eine sonstige Verletzung einer auch nach Beendigung der Ehe noch bestehende und in ihr wurzelnden Pflicht. Ein solches Fehlverhalten kann darin liegen, daß die Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsverpflichteten nicht über den Freitod der gemeinsamen Tochter informiert, ihn von der Beisetzung ausschließt, den Nachlaß eigenmächtig an sich nimmt und zu Unrecht im Prozeß den Eindruck erweckt, der Unterhaltsverpflichtete trage die Verantwortung für den Freitod der Tochter.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des.Tatbestandes wird abgesehen 543 Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe: