OLG Köln - Urteil vom 27.11.1981
4 UF 124/81
Normen:
EheG § 66; BGB § 1579 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 13.03.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 604/80

Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

OLG Köln, Urteil vom 27.11.1981 - Aktenzeichen 4 UF 124/81

DRsp Nr. 2010/13061

Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

Ein schwerwiegender Grund, der zur Versagung des Unterhaltsanspruchs nach § 66 EheG führen könnte, liegt nicht darin, dass die Ehefrau vor der Ehescheidung ihren Beruf aufgegeben hat. Anderes würde nur dann gelten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt schon mit einer späteren Erkrankung und Bedürftigkeit rechnen konnte und somit schwerwiegend schuldhaft gehandelt hätte.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. März 1981 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg (36 F 604/80) wird zurückgwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 900,-- DM abzuwenden , wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbankgeleistet werden.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

EheG § 66; BGB § 1579 Nr. 7;

Tatbestand

Die Parteien heirateten am 12.2.1971. Die Ehe blieb kinderlos und wurde am 31.10.1975 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden, nachdem sich die Parteien etwa 6 - 8 Wochen vorher voneinander getrennt hatten.