I. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch vom 13.10.2006 (3 F 22/04 dto. UE, ZA) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen zu Ziffer 3 und 4 wie folgt abgeändert:
1. Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen monatlichen Unterhalt wie folgt zu zahlen, abzüglich bis einschließlich April 2008 monatlich gezahlter 750,00 €:
- Für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung (24.02.2007) bis 30.06.2007:
Elementarunterhalt in Höhe von 801,00 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 207,00 €
- Für den Zeitraum 01.07.2007 bis einschließlich 30.11.2007:
Elementarunterhalt in Höhe von 805,00 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 208,00 €
- Für Dezember 2007:
Elementarunterhalt in Höhe von 807,00 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 208,00 €
- Für den Zeitraum 01.01.2008 bis einschließlich 30.04.2008:
Elementarunterhalt in Höhe von 886,00 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 233,00 €
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