OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.05.2008
2 UF 219/06
Normen:
BGB § 1578b Abs. 2; BGB § 1579 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Wiesloch, vom 13.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 22/04

Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen Eingehung einer neuen Lebensgemeinschaft; Befristung des nachehelichen Unterhalts

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2008 - Aktenzeichen 2 UF 219/06

DRsp Nr. 2009/15650

Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen Eingehung einer neuen Lebensgemeinschaft; Befristung des nachehelichen Unterhalts

1. Zur Beschränkung eines Unterhaltsanspruchs gem. § 1579 Nr. 2 BGB, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. 2. Zur Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 2 BGB.

I. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch vom 13.10.2006 (3 F 22/04 dto. UE, ZA) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen zu Ziffer 3 und 4 wie folgt abgeändert:

1. Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen monatlichen Unterhalt wie folgt zu zahlen, abzüglich bis einschließlich April 2008 monatlich gezahlter 750,00 €:

- Für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung (24.02.2007) bis 30.06.2007:

Elementarunterhalt in Höhe von 801,00 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 207,00 €

- Für den Zeitraum 01.07.2007 bis einschließlich 30.11.2007:

Elementarunterhalt in Höhe von 805,00 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 208,00 €

- Für Dezember 2007:

Elementarunterhalt in Höhe von 807,00 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 208,00 €

- Für den Zeitraum 01.01.2008 bis einschließlich 30.04.2008:

Elementarunterhalt in Höhe von 886,00 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 233,00 €