OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.05.2018
8 WF 166/17
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
AG Wesel, vom 02.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 131/12

Verwirkung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 8 WF 166/17

DRsp Nr. 2018/9493

Verwirkung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs

Zu der Frage der Verwirkung eines Kostenerstattungsanspruches, der fünf Jahre nach seiner gerichtlichen Beantragung beschieden wird.

Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch ist nicht verwirkt, wenn der Kostengläubiger einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt hat und über diesen während einer Dauer von fünf Jahren ausschließlich deshalb nicht entschieden worden ist, weil das Gericht die Akte versehentlich trotz des eingegangenen Festsetzungsantrages unbearbeitet weggelegt hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht (Rechtspflegerin) - Wesel vom 02.06.2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Wert für das Beschwerdeverfahren: 1.029,35 €.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 02.06.2017 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet. Die formellen Voraussetzungen der Kostenfestsetzung liegen vor, was die Antragstellerin auch nicht in Zweifel zieht. Ihre Einwände der Verjährung und Verwirkung greifen nicht durch.

1.