OLG Hamm - Beschluss vom 09.03.2015
8 UF 41/14
Normen:
§§ 1361, 1579 Nr. 3 und 7 BGB;
Fundstellen:
FuR 2016, 421
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, vom 24.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 28/13

Verwirkung des Trennungsunterhalts wegen vorsätzlichen Unterschiebens eines nicht vom Ehemann stammenden Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2015 - Aktenzeichen 8 UF 41/14

DRsp Nr. 2015/15382

Verwirkung des Trennungsunterhalts wegen vorsätzlichen Unterschiebens eines nicht vom Ehemann stammenden Kindes

Das vorsätzliche Unterschieben eines nicht vom Ehemann stammenden Kindes sowie ein versuchter Prozessbetrug rechtfertigen auch bei langjähriger Ehedauer und bei eingeschränkter Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt eine Teilverwirkung des Trennungsunterhalts, und zwar sowohl der Höhe nach als auch in zeitlicher Hinsicht.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen vom 24. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

Normenkette:

§§ 1361, 1579 Nr. 3 und 7 BGB;

Gründe

I.

Die Beteiligten, die am ##.##.1978 geheiratet haben, leben seit Mitte 2012 getrennt. Das Scheidungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 17 F 9/13, AG Lüdinghausen, = II-8 UF 53/14, OLG Hamm, geführt.

Die Ehefrau hat im Rahmen des vorliegenden Unterhaltsverfahrens die Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts i.H.v. 940 EUR beginnend mit Februar 2013 begehrt. Im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens (17 F 14/13, AG Lüdinghausen) ist der Ehemann zur Zahlung monatlichen Unterhalts i.H.v. 394 EUR verpflichtet worden, der durchgängig jedenfalls bis November 2014 gezahlt worden ist.