Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen vom 24. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
I.
Die Beteiligten, die am ##.##.1978 geheiratet haben, leben seit Mitte 2012 getrennt. Das Scheidungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen
Die Ehefrau hat im Rahmen des vorliegenden Unterhaltsverfahrens die Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts i.H.v. 940 EUR beginnend mit Februar 2013 begehrt. Im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens (17 F 14/13, AG Lüdinghausen) ist der Ehemann zur Zahlung monatlichen Unterhalts i.H.v. 394 EUR verpflichtet worden, der durchgängig jedenfalls bis November 2014 gezahlt worden ist.
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