OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.07.1997
16 UF 199/96
Normen:
BGB § 242 ; EheG § 66 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 831
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 23.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen F 95/96

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.07.1997 - Aktenzeichen 16 UF 199/96

DRsp Nr. 1999/1301

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

»Zur Verwirkung des erstmals 25 Jahre nach Ehescheidung geltend gemachten Unterhaltsanspruchs einer Alkoholikerin, deren Ehe aus alleinigem Verschulden des Mannes geschieden worden war.«1. Neben der Vorschrift des § 66 EheG ist die Regelung des § 242 BGB nicht anwendbar.2. Der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau, die sich nach der Scheidung dem " Trunke und einem ungezügelten Leben ergibt und verwahrlost " ist dann gemäß § 66 EheG wegen Führens eines ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels verwirkt, wenn sie den Unterhaltsanspruch erst viele Jahre nach der rechtskräftigen Scheidung (hier 25 Jahre) geltend macht, auch wenn die Ehe seinerzeit aus Verschulden des Mannes geschieden worden war.

Normenkette:

BGB § 242 ; EheG § 66 ;

Tatbestand: