OLG Koblenz - Beschluss vom 30.10.2000
9 WF 553/00
Normen:
BGB §§ 1601 1610 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 57
Vorinstanzen:
AG Bingen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 107/95

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.10.2000 - Aktenzeichen 9 WF 553/00

DRsp Nr. 2004/3849

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

Ein Unterhaltsanspruch kann, wenn er über lange Zeit nicht geltend gemacht wird, nach Treu und Glauben verwirkt sein. Voraussetzung ist, dass der Forderungsinhaber einen langen Zeitraum von mindestens einem Jahr verstreichen läßt, bis er seinen Anspruch geltend macht, und der Verpflichtete in seinem Vertrauen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, schutzwürdig ist.

Normenkette:

BGB §§ 1601 1610 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Unterhalt und - so legt der Senat den Antrag und den Beschluss des Familiengerichts aus - zur Verteidigung gegen die Widerklage abgewiesen. Der Kläger hat mit der Klage voraussichtlich keinen Erfolg, während die Widerklage begründet erscheint. Demzufolge kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (§ 114 ZPO).