OLG Oldenburg - Urteil vom 13.03.2009
11 UF 100/08
Normen:
BGB § 1579 Nr. 2;
Vorinstanzen:
- - , vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 95/06

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der getrennt lebenden Ehefrau durch Eingehung einer neuen Lebensgemeinschaft

OLG Oldenburg, Urteil vom 13.03.2009 - Aktenzeichen 11 UF 100/08

DRsp Nr. 2011/1336

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der getrennt lebenden Ehefrau durch Eingehung einer neuen Lebensgemeinschaft

Zur Frage der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen verfestigter Lebensgemeinschaft, § 1579 Nr. 2 BGB.

Auf die Berufung des Antragsstellers wird das am 26.08.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zu Ziffer II geändert:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Ehegattenunterhalt jeweils bis zum 3. eines Monats im Voraus in Höhe von 1.225 € bis einschließlich April 2009 zu zahlen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung haben der Antragsteller zu 15% und die Antragsgegnerin zu 85 % zu tragen. wegen der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin begehrt nachehelichen Ehegattenunterhalt im Scheidungsverbundverfahren.