OLG Oldenburg - Beschluss vom 19.03.2012
13 UF 155/11
Normen:
BGB § 1579 Nr. 2; BGB § 1579 Nr. 7;
Fundstellen:
FamFR 2012, 203
FamRZ 2012, 1223
MDR 2012, 1293
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 219/11

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch einseitiges Ausbrechen aus der Ehe; Begriff der verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB

OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.03.2012 - Aktenzeichen 13 UF 155/11

DRsp Nr. 2012/6415

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch einseitiges Ausbrechen aus der Ehe; Begriff der verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB

1. Allein das "einseitige Ausbrechen aus intakter Ehe" rechtfertigt nicht die Annahme einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB. 2. Eine "verfestigte Lebensgemeinschaft" im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB kann bei Vorliegen besonderer Umstände auch schon nach Ablauf des ersten Trennungsjahres angenommen werden.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 20. September 2011 teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin trennungsbedingten Ehegattenunterhalt für den Monat Dezember 2010 in Höhe von 1.090,00 € und für die Monate Januar 2011 bis einschließlich September 2011 in Höhe von monatlich 1.025,00 € zu zahlen.

Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 2; BGB § 1579 Nr. 7;

Gründe: