OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.07.1996
7 WF 85/96
Normen:
BGB § 1361 Abs. 3 § 1579 Nr. 2 § 1579 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 418
Vorinstanzen:
AG Neuss Beschluss - 50 F 166/96 - 01.07.1996,

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch wahrheitswidriges Anschwärzen des Unterhaltsverpflichteten bei seinem Arbeitgeber; Begriff der Mutwilligkeit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.1996 - Aktenzeichen 7 WF 85/96

DRsp Nr. 1997/5467

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch wahrheitswidriges Anschwärzen des Unterhaltsverpflichteten bei seinem Arbeitgeber; Begriff der Mutwilligkeit

1. Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte den unterhaltsverpflichteten Ehegatten bei dessen Arbeitgeber mit der wahrheitswidrigen Behauptung anschwärzt, der andere Ehegatte betreibe ein nichtgenehmigtes Gewerbe, so kann er seinen Anspruch auf Unterhalt verwirken. Dies gilt erst recht dann, wenn durch Übersendung von Fotos aus der sexuellen Intimsphäre des anderen Ehegatten der Eindruck vermittelt werden soll, das nichtgenehmigte Gewerbe stehe mit den Intimfotos in Verbindung.2. Das Tatbestandsmerkmal der Mutwilligkeit im Sinn des § 1579 Nr. 4 BGB verlangt keinen Vorsatz, vielmehr ist Leichtfertigkeit ausreichend.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 3 § 1579 Nr. 2 § 1579 Nr. 4 ;

Gründe:

I.