SchlHOLG - Urteil vom 14.10.1993
13 UF 200/92
Normen:
BGB § 1361 Abs. 3 § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1994, 457
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 23.09.1992

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eines getrennt lebenden Ehepartners

SchlHOLG, Urteil vom 14.10.1993 - Aktenzeichen 13 UF 200/92

DRsp Nr. 1994/13777

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eines getrennt lebenden Ehepartners

1. Die getrennt lebende Ehefrau verwirkt ihren Unterhaltsanspruch gem. § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 7 BGB, wenn sie mit einem anderen Mann in einer "festen sozialen Verbindung" lebt. Dies setzt voraus, daß sich die neue Beziehung nach ihrem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit so verfestigt hat, daß sie als an die Stelle einer Ehe getreten anzusehen ist und zwar als eine auf Dauer angelegte verfestigte Gemeinschaft, die als Lebensform bewußt und auch für die weitere Zukunft gewählt ist (vgl. BGH NJW 1989, 1083). Dies setzt in der Regel voraus, daß die neue Beziehung eine Mindestdauer von kaum unter zwei bis drei Jahren hat.2. Bei der gem. § 1579 BGB vorzunehmenden Billigkeitsprüfung können, obwohl es für die Annahme des Erscheinungsbildes einer festen sozialen Beziehung nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des neuen Partners ankommt, dennoch auch dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen sein. Darüber hinaus sind im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitserwägungen die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl der Unterhaltsberechtigten als auch des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 3 § 1579 Nr. 7 ;

Tatbestand: