OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 21.03.1995
1 WF 19/95
Normen:
BGB § 1602 § 1611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1513
NJW-RR 1996, 708

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs infolge Kontaktverweigerung des volljährigen Kindes zum unterhaltspflichtigen Elternteil

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 21.03.1995 - Aktenzeichen 1 WF 19/95

DRsp Nr. 1996/3265

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs infolge Kontaktverweigerung des volljährigen Kindes zum unterhaltspflichtigen Elternteil

»1. Die Verweigerung persönlichen Kontakts des volljährigen Kindes zum unterhaltspflichtigen Elternteil begründet für sich allein noch keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach BGB § 1611 Abs 1 (Aufgabe von OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 789).«2. Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld voll auf den Bedarf anzurechnen, soweit es ihnen tatsächlich zugute kommt.3. Die bloße Verweigerung des persönlichen Kontaktes zum unterhaltspflichtigen Elternteil stellt keine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 BGB dar.

Normenkette:

BGB § 1602 § 1611 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 1513
NJW-RR 1996, 708