Verwirkung des Unterhaltsanspruchs infolge Kontaktverweigerung des volljährigen Kindes zum unterhaltspflichtigen Elternteil
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 21.03.1995 - Aktenzeichen 1 WF 19/95
DRsp Nr. 1996/3265
Verwirkung des Unterhaltsanspruchs infolge Kontaktverweigerung des volljährigen Kindes zum unterhaltspflichtigen Elternteil
»1. Die Verweigerung persönlichen Kontakts des volljährigen Kindes zum unterhaltspflichtigen Elternteil begründet für sich allein noch keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach BGB § 1611 Abs 1 (Aufgabe von OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 789).«2. Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld voll auf den Bedarf anzurechnen, soweit es ihnen tatsächlich zugute kommt.3. Die bloße Verweigerung des persönlichen Kontaktes zum unterhaltspflichtigen Elternteil stellt keine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611BGB dar.