Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Antragstellers hat auch Erfolg.
Der Antragsteller hat 1991 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 5.100,-- DM.
1990 hat der Antragsteller bereits ein Einkommen in Höhe von 4.853,37 DM erzielt, wie sich aus folgender Berechnung ergibt:
Nettoeinkommen: 69.844,40 DM
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