OLG Koblenz - Urteil vom 06.06.1991
11 UF 1106/90
Normen:
BGB § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1314
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, vom 27.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 510/88

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen Beziehung zu einem neuen Partner

OLG Koblenz, Urteil vom 06.06.1991 - Aktenzeichen 11 UF 1106/90

DRsp Nr. 1996/23066

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen Beziehung zu einem neuen Partner

1. Zur Annahme eines Härtegrundes i.S.v. § 1579 Nr. 7 BGB kann das Zusammenleben des Unterhaltsberechtigtem mit einem neuen Partner führen, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maß verfestigt, daß damit gleichsam ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle einer Ehe getreten ist, wobei der BGH eine Mindestdauer von zwei bis drei Jahren annimmt, da sich erst dann verläßlich beurteilen lasse, ob die Partner nur probeweise zusammenleben oder ob sie auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft leben und nach dem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit diese Lebensform bewußt für die Zukunft gewählt haben.2. Der Umstand, daß die Parteien nicht zusammen wirtschaften, vielmehr jeder seine eigene Wohnung hat, vermag nichts an der Annahme einer festen Verbindung zwischen ihnen zu ändern. Ausreichend ist, daß sie die Wochenenden und ihre Urlaube gemeinsam verbringen.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 7 ;

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Antragstellers hat auch Erfolg.

Der Antragsteller hat 1991 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 5.100,-- DM.

1990 hat der Antragsteller bereits ein Einkommen in Höhe von 4.853,37 DM erzielt, wie sich aus folgender Berechnung ergibt:

Nettoeinkommen: 69.844,40 DM