OLG Bremen - Beschluss vom 27.03.2000
4 UF 16/00
Normen:
BGB § 1569 § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2000, 296
Vorinstanzen:
AG Bremen-Blumenthal, - Vorinstanzaktenzeichen F 176/99

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen langjähriger Partnerschaft ohne gemeinsame Haushaltsführung

OLG Bremen, Beschluss vom 27.03.2000 - Aktenzeichen 4 UF 16/00

DRsp Nr. 2004/8706

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen langjähriger Partnerschaft ohne gemeinsame Haushaltsführung

Der nacheheliche Unterhaltsanspruch ist gemäß § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum hin mit seinem neuen Partner in einer festen sozialen Verbindung lebt, die beide als neue Lebensform gewählt haben und in der sie künftig ihr Leben gemeinsam gestalten wollen. Diese Beziehung muß sich aber so verfestigt haben, dass damit gleichsam ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle der Ehe getreten ist. Dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird, ist ohne Bedeutung.

Normenkette:

BGB § 1569 § 1579 Nr. 7 ;

Gründe:

Die Rechtsverfolgung der Beklagten bietet keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, denn die Abänderungsklage ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten in der Berufung begründet. Das Familiengericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten verwirkt ist ( § 1579 Nr.7 BGB).