Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB (Elementarunterhalt sowie Altersvorsorgeunterhalt, § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu, der jedoch der Höhe nach nur in dem tenorierten und damit in geringerem als dem vom Amtsgericht ausgeurteilten Umfange gegeben ist. Die Differenz zu der amtsgerichtlichen Entscheidung beruht - neben einzelnen Veränderungen in den einkommensbezogenen Berechnungsgrundlagen - im wesentlichen darauf, daß die Klägerin für den von der Klage betroffenen Zeitraum ab Juni 1999 ihren Unterhaltsanspruch teilweise, nämlich in Höhe von 50% des ihr zustehenden Unterhalts, gemäß § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt hat.
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