OLG Köln - Urteil vom 06.08.2002
4 UF 76/01
Normen:
BGB § 1579 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 678
JuS 2003, 1027
NJW-RR 2003, 507
OLGReport-Köln 2003, 12
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 21.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 297/00

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen versuchten Prozessbetrugs

OLG Köln, Urteil vom 06.08.2002 - Aktenzeichen 4 UF 76/01

DRsp Nr. 2003/3906

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen versuchten Prozessbetrugs

1. Zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nr. 2 BGB wegen (versuchten) Prozessbetrugs, wenn der Unterhaltsberechtigte im Zugewinnausgleichsverfahren unter Beweisantritt wahrheitswidrig eine angeblich sein Endvermögen mindernde Darlehensverbindlichkeit behauptet, deren Berücksichtigung zu einem Ausgleichsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen führen würde. 2. Der Versuch des Prozessbetrugs beginnt bereits mit der Einreichung bewusst unwahren Parteivorbringens bei Gericht.

Normenkette:

BGB § 1579 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB (Elementarunterhalt sowie Altersvorsorgeunterhalt, § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu, der jedoch der Höhe nach nur in dem tenorierten und damit in geringerem als dem vom Amtsgericht ausgeurteilten Umfange gegeben ist. Die Differenz zu der amtsgerichtlichen Entscheidung beruht - neben einzelnen Veränderungen in den einkommensbezogenen Berechnungsgrundlagen - im wesentlichen darauf, daß die Klägerin für den von der Klage betroffenen Zeitraum ab Juni 1999 ihren Unterhaltsanspruch teilweise, nämlich in Höhe von 50% des ihr zustehenden Unterhalts, gemäß § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt hat.