OLG München - Beschluss vom 21.02.2017
26 UF 1466/16
Normen:
BGB § 1603; BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 242;
Fundstellen:
FuR 2018, 155
Vorinstanzen:
AG München, vom 07.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 518 F 153/16

Verwirkung eines auf eine Behörde übergegangenen Unterhaltsanspruchs

OLG München, Beschluss vom 21.02.2017 - Aktenzeichen 26 UF 1466/16

DRsp Nr. 2017/6192

Verwirkung eines auf eine Behörde übergegangenen Unterhaltsanspruchs

1. Das für die Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs erforderliche Zeitmoment ist regelmäßig verwirklicht, wenn der Unterhaltsgläubiger mehr als ein Jahr untätig geblieben ist. 2. Das Umstandsmoment ist erfüllt, wenn der Unterhaltsanspruch auf eine Behörde übergegangen ist, diese mit dem Unterhaltsschuldner streitig über die Höhe des Unterhaltsanspruchs korrespondiert hat und die Behörde längere Zeit untätig geblieben ist, nachdem der Unterhaltsschuldner dargelegt hat, dass ein Unterhaltsanspruch nicht bestehe.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts München vom 07.10.2016 wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.667 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1603; BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 242;

Gründe

I. Zur Sachverhaltsdarstellung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Teilbeschlusses Bezug genommen.

Ergänzend wird folgendes ausgeführt: