BGH - Beschluss vom 31.01.2018
XII ZB 133/17
Normen:
BGB § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 242; BGB § 1613 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2018, 134
FamRZ 2018, 589
FuR 2018, 268
MDR 2018, 343
NJW 2018, 1013
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 75/15
OLG Karlsruhe, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 212/16

Verwirkung eines nicht geltend gemachten Unterhaltsanspruchs vor Eintritt der Verjährung und während der Hemmung; Anforderungen an das sogenannte Zeitmoment der Verwirkung bei Unterhaltsrückständen

BGH, Beschluss vom 31.01.2018 - Aktenzeichen XII ZB 133/17

DRsp Nr. 2018/2732

Verwirkung eines nicht geltend gemachten Unterhaltsanspruchs vor Eintritt der Verjährung und während der Hemmung; Anforderungen an das sogenannte Zeitmoment der Verwirkung bei Unterhaltsrückständen

a) Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370 und Senatsbeschluss vom 16. Juni 1999 - XII ZA 3/99 - FamRZ 1999, 1422).b) Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (Anschluss an Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - NJW-RR 2014, 195).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. März 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 23. August 2016 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde insgesamt wie folgt neu gefasst: