BGH - Urteil vom 09.10.2013
XII ZR 59/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 371;
Fundstellen:
AnwBl 2014, 272
FamRZ 2014, 194
MDR 2014, 51
MietRB 2014, 43
NJW-RR 2014, 195
NZM 2014, 78
WM 2014, 82
ZInsO 2013, 2494
ZVI 2014, 50
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 311 O 96/10
OLG Hamburg, vom 20.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 159/11

Verwirkung eines rechtskräftig ausgeurteilten Zahlungsanspruchs durch Unterlassen von Vollstreckungsversuchen über einen Zeitraum von 13 Jahren

BGH, Urteil vom 09.10.2013 - Aktenzeichen XII ZR 59/12

DRsp Nr. 2013/24782

Verwirkung eines rechtskräftig ausgeurteilten Zahlungsanspruchs durch Unterlassen von Vollstreckungsversuchen über einen Zeitraum von 13 Jahren

a) Der Gläubiger verwirkt einen rechtskräftig ausgeurteilten Zahlungsanspruch nicht allein dadurch, dass er über einen Zeitraum von 13 Jahren keinen Vollstreckungsversuch unternimmt.b) Zur Herausgabe eines Vollstreckungstitels bei mehreren Titelschuldnern.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 20. April 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 371;

Tatbestand

Die Beklagte (im Folgenden: Gläubigerin) erwirkte als gewerbliche Vermieterin in den Jahren 1993 und 1994 insgesamt fünf Vollstreckungstitel (Urteile und Kostenfestsetzungsbeschlüsse) gegen den Kläger (im Folgenden: Schuldner) und seinen Mitmieter. Die Forderungen sind teilweise befriedigt; weitere Zahlungen sind streitig. Der Schuldner hat die vollständige Tilgung aller Schuldtitel behauptet, er verfüge jedoch über keine Unterlagen und Belege aus dem fraglichen Zeitraum mehr, da diese bereits vernichtet seien und auch von der Bank nicht mehr reproduziert werden könnten.