OLG Hamm, Urteil vom 12.10.1994 - Aktenzeichen 5 UF 39/93
DRsp Nr. 1995/7597
Verwirkung nachehelichen Unterhalts
1. Erstattet ein Unterhaltsberechtigter eine Strafanzeige gegen den Unterhaltsverpflichteten (hier wegen des Verdachts des sexuellen Mißbrauchs der gemeinsamen Kinder) und erweist sich der Vorwurf als unrichtig, so liegt objektiv ein schweres vorsätzliches Vergehen im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB vor (hier Verleumdung nach § 187StGB).2. Auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen kann sich der Unterhaltsberechtigte in solchen Fällen nicht berufen, da die Wahrung der Interessen der Kinder nicht der Erstattung einer Strafanzeige bedarf. Vielmehr reicht es aus , den Verdacht dem Jugendamt und dem Familiengericht vorzutragen.3. Fehlt es auf seiten des Berechtigten zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung infolge einer Psychose an der Fähigkeit zur Einsicht, kritischen Selbstbeurteilung und klaren Entschlußfassung und ist somit die strafrechtliche Verantwortlichkeit erheblich gemindert, so liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB nicht vor.