I.
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus vollstreckbaren Urkunden über Kindesunterhalt.
Der Kläger ist der Vater der am 26. Februar 1988 geborenen Beklagten. Zugunsten der Beklagten war zuletzt durch Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg (29 FH 28/00) vom 27. März 2001 ein monatlicher Kindesunterhalt in Höhe von 114 % des Regelbetrages (West) in der dritten Altersstufe abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes gegen den Kläger festgesetzt worden. Vor der Vollendung des 18. Lebensjahres der Beklagten war das Jugendamt der Stadt L. im Rahmen einer Beistandschaft in Unterhaltsangelegenheiten für die Beklagte tätig geworden.
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