OLG Karlsruhe - Urteil vom 04.03.2005
18 UF 231/03
Normen:
BGB § 1601 § 1603 Abs. 1, 2 § 1613 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1855
FamRZ 2005, 1855
Vorinstanzen:
AG Konstanz, vom 16.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 86/03

Verwirkung rückständigen Unterhalts für ein minderjähriges Kind; Voraussetzungen einer Unterhaltsverpflichtung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.03.2005 - Aktenzeichen 18 UF 231/03

DRsp Nr. 2006/20260

Verwirkung rückständigen Unterhalts für ein minderjähriges Kind; Voraussetzungen einer Unterhaltsverpflichtung

1. Ist die Kindesmutter nach einem einmaligen Aufforderungsschreiben, mit dem sie Kindesunterhalt eingefordert hat, 7 1/2 Jahre lang untätig geblieben und hat sie bezüglich des zuletzt fällig gewordenen Unterhalts mehr als 1 1/2 Jahre verstreichen lassen, so ist der Unterhaltsanspruch verwirkt. In einem solchen Fall kann der Unterhaltsschuldner sich nach Treu und Glauben darauf einrichten, dass Unterhalt für die Vergangenheit nicht mehr geltend gemacht wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kindesmutter von dem Unterhaltsverpflichteten pauschale Geldbeträge ohne Abrechnung entgegen genommen hat und die Eheleute in einem Ehevertrag die gegenseitigen Ansprüche umfassend geregelt haben.2. Ist der Unterhaltspflichtige arbeitslos, ohne Berufsausbildung und zu 50% schwerbehindert, so ist ein Anspruch auf laufenden Unterhalt nicht gegeben. Eine nennenswerte Unterhaltsverpflichtung setzt ein nachhaltiges Einkommen von mindestens 900 Euro netto im Monat voraus.

Normenkette:

BGB § 1601 § 1603 Abs. 1, 2 § 1613 Abs. 1 ;

Gründe: