OLG Stuttgart - Beschluss vom 06.05.1998
17 UF 65/98; 17 WF 26/98
Normen:
BGB § 197 § 209 Abs. 2 Nr. 5 § 218 § 1569 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 859
Vorinstanzen:
AG Rottweil, vom 02.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 231/97

Verwirkung und Verjährung bei Ansprüchen auf nachehelichen Unterhalt

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.1998 - Aktenzeichen 17 UF 65/98; 17 WF 26/98

DRsp Nr. 1999/9829

Verwirkung und Verjährung bei Ansprüchen auf nachehelichen Unterhalt

1. An die Verwirkung rückständiger titulierter Unterhaltsforderungen sind strengere Maßstäbe anzulegen als an die Verwirkung nicht titulierter Unterhaltsansprüche.2. Das Zeitmoment der Verwirkung ist vor Ablauf von vier Jahren regelmäßig nicht erfüllt, da § 218 Abs. 2 BGB bereits eine Ausnahme vom Grundsatz der 30jährigen Vollstreckungsverjährung gemäß § 218 Abs. 1 BGB darstellt, so dass ein noch weiter gehender Schutz des Vollstreckungsschuldners bei rückständigen titulierten Unterhaltsforderungen im Regelfall nicht in Betracht kommt. Das Gesetz mutet insofern dem Unterhaltsschuldner im Falle eines titulierten Anspruchs grundsätzlich zu, die Schuldenlast aus einem Zeitraum von vier Jahren durch Nachzahlung zu erfüllen.

Normenkette:

BGB § 197 § 209 Abs. 2 Nr. 5 § 218 § 1569 ;

Gründe:

Die Rechtsverfolgung des Klägers hat in beiden Instanzen keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO. Deshalb muss dem Kläger Prozesskostenhilfe für den 2. Rechtszug versagt bleiben; seine nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Familiengericht ist unbegründet.